Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
ich hoffe, Sie hatten mit Ihren Kindern schöne und erholsame Ferien.
Im Hinblick auf das beginnende Schuljahr hat das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen in einer Mail an alle Schulen die Grundsätze im weiteren Umgang mit der Corona-Pandemie mitgeteilt.
Brief der Schulministerin an die Eltern und Erziehungsberechtigten Handlungskonzept Corona
Im Handlungskonzept Corona wird beschrieben, wie wir zukünftig mit den Themen „Maskentragen“, „Testen“ usw. umgehen sollen. Die wichtigsten Inhalte möchte ich Ihnen mit diesem Schreiben bekannt geben und bitte um entsprechende Beachtung:
- Es gibt weiterhin keine Maskenpflicht in der Schule. Allerdings wird das freiwillige Tragen einer medizinischen Maske vom Ministerium empfohlen.
- Aber: Da der Schülerspezialverkehr Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist, gilt hier die Maskenpflicht!
In der aktuellen Pandemiesituation ist ein verpflichtendes regelmäßiges Testen nicht erforderlich. Aber um das Risiko weiterer Ansteckungen in der Schule zu begrenzen, werden die Eltern gebeten, ihr Kind in folgenden Situationen mit einem Selbsttest vor dem Schulbesuch zu testen:
keine Symptome, aber enger Kontakt zu einer infizierten Person
Hat sich eine Person im eigenen Haushalt oder eine enge Kontaktperson mit COVID-19 infiziert, sollten Sie Ihr Kind mit einem Selbsttest vor dem Schulbesuch testen. Bei negativem Testergebnis dürfen Sie Ihr Kind zur Schule schicken.
leichte Symptome
Bei leichten Erkältungssymptomen sollten Sie ebenfalls Ihr Kind mit einem Selbsttest vor dem Schulbesuch testen. Ist das Testergebnis negativ, dürfen Sie Ihr Kind zur Schule schicken.
Tritt aber in den folgenden 24 Stunden keine deutliche Besserung der Symptome ein, sollte vor jedem Schulbesuch ein weiterer Selbsttest durchgeführt werden (bis Besserung eintritt). Sind die Testergebnisse negativ, dürfen Sie Ihr Kind zur Schule schicken.
Typische COVID-19-Symptome sind: Husten (mehr als gelegentlich und nicht durch eine Grunderkrankung erklärt), Fieber, Schnupfen (nicht durch eine Grunderkrankung erklärt), reduzierter Allgemeinzustand („Abgeschlagenheit“), Halsschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden (z.B. erhebliche Bauchschmerzen mit oder ohne Durchfall und Erbrechen), Störung des Geschmacks- und Geruchssinns, Muskelschmerzen, Atemnot, Herzrasen.
- Von der Schule bekommen alle Schülerinnen und Schüler monatlich 5 Selbsttests mit nach Hause. Diese können von Ihnen dort anlassbezogen verwendet werden.
schwere Erkältungssymptome
grundsätzlich gilt: Bei schweren Erkältungssymptomen – selbst bei Vorliegen eines negativen Antigenselbsttests – sollte Ihr Kind grundsätzlich zu Hause bleiben.
Testungen in der Schule
In der Schule wird nur dann ausnahmsweise getestet, wenn bei Schülerinnen und Schülern typische Symptome einer Atemwegserkrankung vorliegen.
Liegt dagegen eine Bestätigung einer erziehungsberechtigten Person vor, dass vor dem Schulbesuch am selben Tag zu Hause ein Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde, wird auf den Test verzichtet.
Nur bei einer deutlichen Verstärkung der Symptome wird im Tagesverlauf in der Schule noch einmal getestet.
Darüber entscheidet die Lehrkraft. Diese beurteilt auch, ob bei schwereren Symptomen überhaupt eine weitere Teilnahme am Unterricht vertretbar ist.
Alle Schülerinnen und Schüler werden am ersten Unterrichtstag in der Schule mit einem Antigenselbsttest getestet. Dies geschieht nur, wenn ein Schüler/eine Schülerin nicht aktiv widerspricht oder Sie uns vorher mitteilen (z. B. über die MIA-Mappe), dass Sie dies nicht wünschen.
Sollte Ihr Kind in der Schule positiv getestet werden, müssen Sie es umgehend von der Schule abholen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass die Schule Ihre aktuellen Telefonnummern (Festnetz und Handy) hat und wir Sie auch erreichen können.
Umgang mit positiven Testergebnissen
In der aktuellen Pandemiesituation besteht für infizierte Personen mit positivem Testergebnis nach wie vor die Verpflichtung, sich zu isolieren. Ein Schulbesuch ist somit nicht zulässig!
Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen (vgl. § 2 Abs. 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung).
Die Isolierung kann durch eine „Freitestung“ nach fünf Tagen gemäß § 8 Abs. 4 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beendet werden. Wichtig: Hierfür ist ein negativer „Bürgertest“ verpflichtend, ein Selbsttest reicht nicht aus.
Ohne erfolgreiche „Freitestung“ dauert die Isolierung grundsätzlich zehn Tage.
Zu Ihrer Information erhalten Sie das gesamte Handlungskonzept sowie den Elternbrief des Ministeriums zusätzlich zu diesem Brief.
Bei weiteren Fragen stehen Herr Arenhövel und ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Jujka
Schulleiter
Stand: 03.08.2022